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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 12.03.2001
Aktenzeichen: 2 W 167/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
Soweit ein Pkh-Antrag für eine Widerklage nicht rechtzeitig beschieden wird, kann Pkh noch in der Beschwerdeinstanz bewilligt werden, selbst wenn sich die Hauptsache durch außergerichtlichen Vergleich erledigt hat.

SchlHOLG, 2. ZS, Beschluss vom 12. März 2001, - 2 W 167/00 -


Beschluß

2 W 167/00 9 O 169/99 LG Lübeck

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde des Beklagten vom 7./8. September 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 31. August 2000 durch die Richter Lindemann, Schupp und Kollorz am 12. März 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Dem Beklagten wird für das erstinstanzliche Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Widerklage (Antrag vom 5./6. Juni 2000) Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Rechtsanwalt Vieth in Lübeck wird beigeordnet.

Der Beklagte hat sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligten. Die Höhe der Monatsraten, die auf gesonderte Aufforderung der Landeskasse zu zahlen sind, wird auf je 90,- DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Widerklage hatte zum maßgebenden Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich, ob der Prozeßkostenhilfeantrag nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Entscheidung über den Antrag - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Münchener Kommentar/Wax, ZPO, § 114 Rn. 71 f; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 119 Rn. 45 f). Das gilt im Falle einer pflichtwidrigen Verzögerung der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag insbesondere auch dann, wenn die Instanz, für die Prozeßkostenhilfe beantragt wird, - wie hier - bereits abgeschlossen ist und wenn sich die Hauptsache erledigt hat - wie im vorliegenden Fall die Widerklage durch den Vergleich der Parteien vom 29. Januar 2001 und die anschließende Berufungsrücknahme des Beklagten (vgl. Zöller/Philippi aaO. Rn. 46).

Eine pflichtwidrig verzögerte Bearbeitung des Antrages des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Widerklage ist hier zu bejahen. Der mit Schriftsatz vom 5. Juni 2000 ordnungsgemäß gestellte Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten ist bereits am 6. Juni 2000 und damit rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2000 beim Landgericht eingegangen. Darüber hätte das Landgericht vor der mündlichen Verhandlung entscheiden können und müssen. Dabei ist unerheblich, daß das Landgericht die von dem Beklagten begehrte Prozeßkostenhilfe letztlich versagt hat. Denn bei rechtzeitiger Entscheidung über seinen Prozeßkostenhilfeantrag hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sein Begehren rechtzeitig mit einer Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß weiterzuverfolgen, auf diesem Wege Prozeßkostenhilfe zu erhalten und die Widerklage bereits im ersten Rechtszug zu erheben. Diesen Weg hätte das Landgericht dem Beklagten notfalls durch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung eröffnen müssen, um zu verhindern, daß sich die Bedürftigkeit des Beklagten zu seinem Nachteil auswirkte. Wenn der Beklagte vermögend gewesen wäre, hätte er die Widerklage mit seinem Schriftsatz vom 5. Juni 2000 rechtzeitig erheben und so eine erstinstanzliche Entscheidung über seine Widerklage herbeiführen können. Diese Möglichkeit ist dem Beklagten nach Lage der Dinge nur deshalb versagt geblieben, weil er bedürftig war und ist. Entsprechende Rechtsnachteile eines Bedürftigen sollen durch die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe gerade vermieden werden.

Dem Beklagten ist deshalb Naturalrestitution in Form einer nachträglichen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu leisten (vgl. Zöller/Philippi aaO., Rn. 46). Diese Naturalrestitution kann nur noch in der Weise erfolgen, daß dem Beklagten für das Prozeßkostenhilfeverfahren im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, weil der Beklagte seine Widerklage nach dem Abschluß des ersten Rechtszuges und zwischenzeitlich eingetretener Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr vor dem Landgericht erheben kann.

Für das Prozeßkostenhilfeverfahren selbst kann zwar grundsätzlich keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden. Etwas anderes gilt nach zutreffender Auffassung aber dann, wenn sich die Hauptsache - wie hier - im Prozeßkostenhilfeverfahren durch einen Vergleich erledigt (vgl. Zöller/Philippi aaO., § 118 Rn. 8; OLG Schleswig SchlHA 1984, 149). Denn eine solche Art der Erledigung kann der Partei, die einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat, kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen. Anderenfalls wäre die Partei im Hinblick auf § 51 BRAGO gezwungen, einen Vergleich zunächst abzulehnen, weiterhin für die Hauptsache Prozeßkostenhilfe zu verlangen und nach deren Bewilligung den Vergleich zu erhöhten Kosten (§ 31 BRAGO) zu schließen; dann würden die ermäßigten Gebühren des § 51 BRAGO auf die vollen Gebühren des § 31 BRAGO angerechnet, und die Partei hätte ihr Ziel erreicht - auf Kosten der Staatskasse - von allen Gebühren freigestellt zu werden. Dabei müßte die Partei in Fällen wie dem vorliegenden auch noch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits weiterverfolgen, um ihre Widerklage im ersten Rechtszug erheben zu können. Das aber widerspräche dem Rechtsgedanken des § 118 Abs. 1 Satz 3 BGB, im Interesse einer Kostenminderung bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.

Nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand im Beschwerdeverfahren hatte die Widerklage des Beklagten zum Zeitpunkt seines Antrages auf Prozeßkostenhilfe aus folgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg:

Der Beklagte hat schlüssig und unter Beweisantritt dargelegt, daß er einen Anspruch auf das mit der Widerklage begehrte restliche Architektenhonorar gegen die Kläger erlangt hat und daß dieser Anspruch ungeachtet der noch nicht vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten fällig war.

Nach dem Vortrag des Beklagten ist davon auszugehen, daß der Beklagte einen Anspruch auf Vorauszahlung seines Architektenhonorars gegen die Kläger hatte, weil die Kläger die ihnen nach dem Architektenvertrag mit dem Beklagten obliegenden Mitwirkungspflichten grundlos und endgültig verweigert haben (vgl. dazu grundsätzlich BGHZ 50, 175 ff). Dem sind die Kläger nicht hinreichend entgegengetreten.

Die von den Parteien eingereichten Unterlagen sprechen ausdrücklich dagegen, daß die Parteien auf der Grundlage der Kostenschätzungen des Beklagten (Anlagen K 2 - 4 zur Klageschrift, Bl. 16 - 19 der Akte) von Anfang an eine Bausumme in einer Größenordnung von rund 220.000 DM für sämtliche später ausgeschriebenen Leistungen vereinbart haben. So ergibt sich insbesondere schon aus den Kostenschätzungen selbst, daß damit gerade nicht sämtliche Leistungen erfaßt waren. In der Anlage K 4 heißt es vielmehr ausdrücklich: "ohne Baunebenkosten und ohne Kosten der Außenanlagen". Darin ist für den Altbau auch lediglich der Umbau von 19.50 m² Wohnfläche vorgesehen, nicht aber z. B. auch die von den Klägern als von Anfang an geplant behauptete (Bl. 78 d. A.) Sanierung des Altbaudaches oder die weiteren Sanierungsmaßnahmen im Altbau, die selbst nach dem Vortrag der Kläger mit ihrer Billigung in die Planung einbezogen worden sind (Bl. 81 d. A.). Es verstand sich indessen von selbst, daß für die nicht in den Kostenschätzungen enthaltenen Leistungen erhebliche zusätzliche Kosten zu veranschlagen waren. Bei dieser Sachlage ist kaum glaubhaft, daß die Parteien gleichwohl für sämtliche später ausgeschriebenen Leistungen eine Gesamtbausumme in einer Größenordnung von 220.000 DM vereinbart haben. Dagegen spricht ferner auch das vorprozessuale Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kläger vom 5. Juli 1999 (Anlage K 6, Bl. 24 - 27 d. A.). Darin haben die Kläger selbst eingeräumt, daß sie erst nachträglich "den Abriß und die Neuerstellung der Garage" geplant haben und daß dafür zusätzliche Kosten in Höhe von etwa 40.000 DM zu berücksichtigen seien (Bl. 26 d. A.). Der Inhalt dieses Schreiben ist im übrigen auch kaum mit dem Vortrag der Kläger in Einklang zu bringen, sie hätten den Beklagten nicht beauftragt, wenn sie mit weitergehenden Kosten als rund 220.000 DM hätten rechnen müssen, weil sie nur über einen finanziellen Rahmen in einer Größenordnung von rund 220.000 DM verfügt hätten (Bl. 4 d. A.). Denn wenn als Zusatzkosten für den Abriß und die Neuerstellung der Garage 40.000 DM zu berücksichtigen waren, ergab sich zusammen mit der ursprünglich geschätzten Bausumme in Höhe von rund 220.000 DM schon eine wesentlich höhere geschätzte Bausumme - nämlich 260.000 DM.

Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte diese Bausumme schuldhaft wesentlich überschritten hätte. Nach den substantiiert begründeten Berechnungen des Beklagten (Schriftsatz vom 25. Oktober 1999, Bl. 49 ff d. A., Anlage 3 zum Schriftsatz vom 25. Oktober 1999) ergaben sich auf der Grundlage der eingeholten Angebote für die in seiner ursprünglichen Kostenschätzung enthaltenen Leitungen und die nachträglich geplante Garage Kosten in einer Gesamthöhe von 262.132,29 DM - also nur unwesentlich höhere Kosten als 260.000 DM. Dem sind die Kläger nicht hinreichend entgegengetreten.

Der Hinweis auf die als Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 20 - 23 d. A.) vorgelegte Kostenzusammenstellung reichte dafür nicht aus, zumal die Kläger die dazugehörigen Angebote nicht eingereicht und dadurch eine detaillierte Überprüfung ihrer Kostenzusammenstellung unmöglich gemacht haben. Im übrigen ergibt sich aus der eigenen handschriftlichen Kostenaufstellung der Klägerin vom 24. Juni 1999 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. April 2000) auch, daß die von dem Beklagten veranlaßte Ausschreibung erheblichen Spielraum für eine kostengünstigere Planung ließ. Die Kostenaufstellung endet mit einer Gesamtsumme in Höhe von rund 420.000 DM. Dieser Betrag unterschritt die von den Klägern genannten Angebotssummen in Gesamthöhe von mindestens 540.811,14 DM und höchstens 644.900,66 DM ganz erheblich. Der Beklagte hat für die von der Klägerin in ihrer Kostenaufstellung berücksichtigten Leistungen sogar nur eine Gesamtsumme in Höhe von rund 311.000 DM errechnet. In Anbetracht dieser erheblichen Summendifferenzen hätten die Kläger schon näher darlegen müssen, für welche konkreten Einzelleistungen sie bei ihren verschiedenen Berechnungen welche konkreten Angebotspreise zugrunde gelegt haben, um ihren Vortrag nachvollziehbar und überprüfbar zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1952 GKG-KV, § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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